Kündigung im Krankenstand? Das steht dir zu!

Während des Krankenstandes wird das Dienstverhältnis beendet und was dann? Auf welche Entgeltfortzahlung noch Anspruch besteht und wie man vorgehen kann, zeigt ein Fall aus Oberösterreich.
September 3, 2025 | Text: Redaktion | Fotos: KI-generiert

Nur wenige Tage nachdem er sich krankgemeldet hat, unterschrieb ein Koch aus dem Mühlviertel (OÖ) auf Drängen seines Arbeitgebers die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Dennoch hat er ein Recht auf die Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Der Arbeitgeber weigerte sich, daher musste der Koch die Arbeiterkammer OÖ einschalten.

Der Koch war rund vier Monate im Betrieb als Sous Chef angestellt. Der Arbeitgeber zitierte ihn dann ungefähr zwei Wochen nachdem sich der Koch krankgemeldet hat in den Betrieb. Auf Krücken kam er dieser Aufforderung nach und wurde in der Firma dann zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedrängt. Die Entgeltfortzahlung, die ihm rechtlich zusteht, bekam er nicht. Der Koch holte sich daraufhin Hilfe bei der Arbeiterkammer.

Entgeltfortzahlung im Krankenstand besteht auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses – einvernehmlich oder bei Kündigung durch Arbeitgeber
Bei klarer Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Geld – auch im Krankenstand – auch nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses

Nur wenige Tage nachdem er sich krankgemeldet hat, unterschrieb ein Koch aus dem Mühlviertel (OÖ) auf Drängen seines Arbeitgebers die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Dennoch hat er ein Recht auf die Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Der Arbeitgeber weigerte sich, daher musste der Koch die Arbeiterkammer OÖ einschalten.

Der Koch war rund vier Monate im Betrieb als Sous Chef angestellt. Der Arbeitgeber zitierte ihn dann ungefähr zwei Wochen nachdem sich der Koch krankgemeldet hat in den Betrieb. Auf Krücken kam er dieser Aufforderung nach und wurde in der Firma dann zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedrängt. Die Entgeltfortzahlung, die ihm rechtlich zusteht, bekam er nicht. Der Koch holte sich daraufhin Hilfe bei der Arbeiterkammer.

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Bei klarer Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Geld – auch im Krankenstand – auch nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses

Gegenwind vom Betrieb

Die AK Oberösterreich wies den Betrieb darauf hin, dass dem Koch sowohl ab der Krankmeldung für sechs Wochen die volle Zahlung als auch anschließend für vier Wochen das halbe Entgelt zusteht. Auch wenn die Auflösung während des Krankenstands erfolgt.

Der Arbeitgeber behauptete, dass sich der Mühlviertler Koch beim Unterzeichnung der Auflösung gesund gefühlt habe. An den Krücken war aber deutlich klar, dass der Koch zu dem Zeitpunkt nicht arbeitsfähig war. Außerdem hat er den Arbeitgeber über die Diagnose und die anstehende Operation informiert, was er auch nicht tun hätte müssen.

Daher muss die AK die Forderung in einem zweiten Schreiben an den Gastrobetrieb wiederholen. Dann zeigte sich das Unternehmen einsichtig und hat die ausstehende Zahlung – eine Summe von fast 3.800 Euro – an den Arbeitnehmer überwiesen.

Know your Rights

Der Erfolg des Kochs mithilfe der Arbeiterkammer zeigt, dass es sich lohnt in Rechtsthemen nachzufragen. Der AK-Präsident Andreas Stangel appelliert: «Besser einmal zu oft nachgefragt, als auch Ansprüche und Rechte zu verzichten». Eine Firma darf sich rein juristisch gesehen die Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sparen oder an die Sozialversicherungsleister auslagern.

Juristische Grundlagen

Grundsätzlich existiert kein Kündigungsverbot während sich ein Arbeitnehmer im Krankenstand befindet. Aber egal ob Kündigung durch Arbeitgeber oder einvernehmliche Auflösung im Krankenstand, das Entgelt für den Krankenstand steht dem Arbeitnehmer in jedem Fall zu. Im ersten Arbeitsjahr sind das sechs Wochen voller und 4 Wochen halber Anspruch. Mit längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses erhöht sich auch die Zahl der Wochen mit vollem Gehaltsanspruch auf maximal zwölf Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt (ab dem 26. Jahr).

Kein Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer kündigt, das Dienstverhältnis terminiert ist, die Auflösung während der Probezeit passiert oder bei gerechtfertigter Entlassung.

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